Tipps zum richtigen Reklamieren von Reisen

Tipps zum richtigen Reklamieren von Reisen 

Der Urlaub ist eine besondere Zeit, auf die sich viele schon lange im Voraus freuen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn die Reise anders verläuft als geplant und gedacht. 

Nun kann der Reisende sich natürlich nicht beschweren, wenn er feststellt, dass es ihm am Urlaubsort doch nicht so gut gefällt wie erhofft oder er sich die Sehenswürdigkeiten während einer Rundreise beeindruckender vorgestellt hat. 

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Erbringt der Reiseveranstalter jedoch nicht die vereinbarten Leistungen oder liegen konkrete Mängel vor, kann der Reisende reklamieren und Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen.

In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass Ansprüche aufgrund von Formfehlern, der Nichteinhaltung einer Frist oder überhöhter Forderungen zurückgewiesen werden. 

Hier daher eine Übersicht mit den wichtigsten Tipps
zum richtigen Reklamieren von Reisen:

        Anwendbarkeit. 

Das Reiserecht kann grundsätzlich bei allen Pauschalreisen angewendet werden. Pauschalreisen sind Reiseangebote, die sich aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen, beispielsweise die Busfahrt und die Unterbringung im Hotel.

        Mängelanzeige. 

Gibt es Mängel, müssen diese möglichst sofort vor Ort beim Reiseleiter angezeigt werden. Dies ist deshalb sehr wichtig, weil dem Veranstalter die Möglichkeit eingeräumt muss, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. 

        Nachweise. 

Es reicht nicht aus, die Mängel nur mündlich beim Reiseleiter anzuzeigen, sondern die Mängel müssen nachgewiesen werden können. 

Wichtig ist daher, die Mängel konkret und präzise in einer Liste zu erfassen und als Nachweise Fotos anzufertigen oder die Namen und Adressen von Zeugen zu notieren. 

        Ansprüche geltend machen. 

Nach seiner Rückkehr hat der Reisende einen Monat lang Zeit, um seine Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend zu machen. 

Auch hierbei müssen die Mängel konkret beschrieben und mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Außerdem ist wichtig, die Ansprüche präzise zu formulieren, also beispielsweise eine Minderung oder eine Rückerstattung des Kaufpreises zu fordern.

        Höhe der Entschädigungen. 

Werden nur geringe Ansprüche gestellt, gewähren Reiseveranstalter die Entschädigung in vielen Fällen aus Kulanz. Kommt es zu einem Rechtsstreit, nutzen Gerichte die sogenannte Frankfurter Tabelle als Grundlage. Diese Tabelle kann auch dem Reisenden als Orientierungshilfe für seine geforderte Entschädigungshöhe dienen.

        Verpflichtung des Reisenden. 

Der Reisende ist dazu verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Reklamiert der Reisende beispielsweise die Unterkunft vor Ort, kann ihm der Reiseveranstalter zur Beseitigung der Mängel ein Hotel in der gleichen Kategorie als Ersatzleistung anbieten. 

Lehnt der Reisende dieses Angebot ab, kann dies vor Gericht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gewertet werden.

        Verjährungsfristen. 

Grundsätzlich verjähren Ansprüche nach dem Reiserecht nach zwei Jahren. Allerdings kann der Veranstalter die Verjährungsfrist um ein Jahr verkürzen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Reiseende oder spätestens an dem Tag, an dem die geltend gemachten Mängel zurückgewiesen werden.

Zusammengefasst bedeutet das also, dass der Reisende Mängel direkt vor Ort und möglichst umgehend beim Reiseleiter anmelden muss. Nach der Rückkehr muss er seine Ansprüche dann innerhalb von einem Monat beim Reiseveranstalter geltend machen. 

Das Anzeigen der Reisemängel vor Ort ist die Basis für die weitere Reklamation, ersetzt aber die Beschwerde beim Reiseveranstalter nicht, selbst wenn dieser die Reklamation zwischenzeitlich weitergeleitet hat.

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