Terror am Zielort – Infos und Tipps für Busreisende

Terror am Zielort – Infos und Tipps für Busreisende 

In jüngerer Vergangenheit kam es immer wieder zu terroristischen Anschlägen. Viele Reisende sind deshalb verunsichert und denken darüber nach, eine geplante oder gar schon gebuchte Busreise vielleicht doch nicht anzutreten.

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Aber ist es möglich, einen Reisevertrag zu stornieren? Springt in diesem Fall die Reiserücktrittskostenversicherung ein? Und was ist, wenn sich die Katastrophe während der Busreise ereignet?

Im folgenden Beitrag haben wir die wichtigsten Infos und Tipps für Busreisende zum Thema Terror am Zielort zusammengestellt:

 

Kann eine Busreise bei Terror am Zielort kostenfrei storniert werden?

Der Busreisende kann seine Busreise ohne weitere Kosten stornieren, wenn es sich bei der Katastrophe im Reiseland um einen Fall von höherer Gewalt handelt. Doch was bedeutet höhere Gewalt? Im juristischen Sinne bezeichnet höhere Gewalt ein Ereignis, das von außen kommt, weder abwendbar noch vorhersehbar ist und die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt.

Eine Epidemie, eine Naturkatastrophe wie ein Waldbrand oder ein Erd- und Seebeben oder auch ein Fluglotsenstreik sind Beispiele für höhere Gewalt. Auch ein Krieg oder politische Unruhen zählen dazu. Eine Terrordrohung oder ein einzelner Terroranschlag hingegen werden normalerweise nicht als höhere Gewalt gewertet.

Ein Terroranschlag wird nur dann als Fall von höherer Gewalt eingestuft, wenn das konkrete Reiseziel unmittelbar betroffen ist, der Reisende also beispielsweise bestimmte Sehenswürdigkeiten im geplanten Reisezeitraum nicht wie reisevertraglich vereinbart besuchen kann. Selbst die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA wurden nur im Einzelfall als höhere Gewalt anerkannt.

Die Chancen, den Reisevertrag mit dem Busreiseveranstalter wegen höherer Gewalt unentgeltlich zu kündigen, stehen bei einem Terroranschlag somit eher schlecht. 

 

Welche Rolle spielen die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes?

Spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ein bestimmtes Zielgebiet aus, kann dies ein wichtiges Argument für eine kostenfreie Stornierung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt sein. Allerdings ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes keine Voraussetzung dafür, dass ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt gegeben ist.

Eine fehlende Reisewarnung bedeutet also nicht zwangsläufig, dass keine höhere Gewalt vorliegt und der Busreisende seinen Vertrag nicht stornieren kann. Andersherum geht der Busreisende bewusst ein höheres Risiko ein, wenn er eine Busreise bucht, obwohl das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat oder auch der Reiseveranstalter von Reisen in das jeweilige Zielland abrät. In diesem Fall ist eine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt ausgeschlossen.

 

Welche Möglichkeiten gibt es im Fall von Terror am Zielort?

Ob ein Fall von höherer Gewalt vorliegt und die geplante Busreise deshalb erheblich gefährdet oder beeinträchtigt ist, hängt immer von der Lage vor Ort ab. Die persönliche Einschätzung des Reisenden spielt keine Rolle. Deshalb kann sich der Reisende bei einer Kündigung auch nicht auf höhere Gewalt berufen, nur weil er Angst hat, weitere Terroranschläge befürchtet oder nach einem Terroranschlag nicht mehr an den Zielort reisen will.

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Liegt aber tatsächlich ein Fall von höherer Gewalt vor, kann sowohl der Reisende als auch der Busreiseveranstalter den Reisevertrag kündigen. Erfolgt die Kündigung dabei vor Reisebeginn, muss der Reisende die Busreise nicht bezahlen. Hat er bereits eine Anzahlung geleistet oder die Busreise schon komplett bezahlt, bekommt er sein Geld zurück. Der Busreiseveranstalter muss die geplante Busreise im Gegenzug dann nicht durchführen.

Ereignet sich die Katastrophe während der Busreise und wird die Busreise deswegen abgebrochen, muss der Busreisende nur die Reiseleistungen bezahlen, die er in Anspruch genommen hat.

Die übrigen Kosten, beispielsweise für nicht genutzte Übernachtungen und Mahlzeiten oder weggefallene Ausflüge, bekommt der Reisende erstattet. Wird die Busreise trotz eines Terroranschlags oder eines ähnlichen Ereignisses fortgesetzt, kann der Busreisende unter Umständen den Reisepreis mindern. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn bestimmte Reiseleistungen nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt werden konnten.

Grundsätzlich ist der Busreisende aber gut beraten, wenn er sich mit seinem Busreiseveranstalter in Verbindung setzt. Gab es einen Terroranschlag oder ein anderes Krisenereignis, bieten viele Reiseveranstalter Kulanzregelungen an.

Der Busreisende hat dann beispielsweise die Möglichkeit, kostenlos auf eine andere Busreise umzubuchen. Die Umbuchungsangebote des Busreiseveranstalters muss der Reisende zwar nicht akzeptieren. Oft ist dies aber die bessere Entscheidung, denn ob der Reisende eine Kündigung wegen höherer Gewalt durchsetzen kann, bleibt fraglich.

 

Was gilt für Rundreisen mit dem Bus?

Hat der Busreisende eine Rundreise gebucht, kommt eine kostenfreie Stornierung in Betracht, wenn entscheidende Höhepunkte der Rundreise ausfallen müssen. Wenn also ein Terroranschlag oder eine andere Katastrophe das Reiseland so massiv getroffen hat, dass wesentliche Programmpunkte gestrichen werden müssen, stehen die Chancen auf eine Kündigung wegen höherer Gewalt nicht schlecht.

Fällt hingegen nur ein kleiner Teil der Rundreise aus und handelt es sich dabei nicht um bedeutende Highlights, wird der Reisende eine kostenfreie Stornierung eher nicht durchsetzen können. Unter Umständen kann aber eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommen.

 

Übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die Kosten?

Vor allem wenn eine Busreise teurer ist oder länger im Voraus gebucht wird, schließen viele Busreisende eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Die Reiserücktrittskostenversicherung springt dann ein, wenn der Reisende seine Busreise nicht antreten kann, weil er schwer erkrankt, sich bei einem Unfall verletzt, ein naher Angehöriger verstirbt oder ein anderes bedeutsames und unvorhersehbares Ereignis im persönlichen Umfeld eintritt.

Die Reiseabbruchversicherung wiederum, die oft mit der Reiserücktrittskostenversicherung kombiniert ist, greift dann, wenn der Reisende seine Busreise aus einem der genannten Gründe vorzeitig abbrechen muss. Fälle von höherer Gewalt und Risiken wie eben Terroranschläge sind durch eine Reiserücktrittskosten- und eine Reiseabbruchversicherung hingegen nicht abgedeckt.

Möchte der Reisende seine Busreise nicht antreten oder vorzeitig abbrechen, weil sich am Zielort ein Terroranschlag ereignet hat, bringt ihm eine Reiserücktrittskostenversicherung also nichts. Gleiches gilt, wenn der Reisende befürchtet, dass weitere Terroranschläge drohen. Auch in diesem Fall greift die Versicherung nicht.

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Martin Schuster -Reisekaufmann, Timo Kropp - Reiseveranstalter und Marie Kusche - freiberufliche Reisejournalistin und Backpacker, sowie Christian Gülcan, Betreiber und Redakteur dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Busreisen, Urlaub, Reisezielen und Sehenswürdigkeiten.

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