Was ist, wenn die gebuchte Busreise nicht angetreten werden kann?

Was ist, wenn die gebuchte Busreise nicht angetreten werden kann?

Spontane oder gar Last-Minute-Buchungen sind bei Busreisen eher die Ausnahme. Stattdessen werden Busreisen oft schon einige Zeit vorher gebucht, um sich die begehrten Plätze im Reisebus zu sichern. Nun kann es aber passieren, dass ein unvorgesehenes Ereignis eintritt, der Reisende in einen finanziellen Engpass gerät oder er sich schlicht anders überlegt.

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Dann stellt sich die Frage:
Was ist, wenn die gebuchte Busreise nicht angetreten werden kann?:

Die bereits gebuchte Busreise kann storniert werden.

Niemand ist dazu verpflichtet, eine gebuchte Busreise anzutreten. Stattdessen kann der Reisende seine Buchung, solange die Busreise noch nicht angetreten wurde, jederzeit stornieren. Ein wirksamer Rücktritt setzt aber zwingend voraus, dass der Reiseveranstalter eine entsprechende Mitteilung erhält.

Der Reisende kann dem Veranstalter der Busreise also ein kurzes Schreiben zukommen lassen, in dem er erklärt, dass er die Busreise nicht antreten wird. Gründe für den Rücktritt müssen nicht genannt werden. Hat der Reisende seine Busreise in einem Reisebüro oder über einen anderen Reisevermittler gebucht, kann er seine Rücktrittserklärung auch dort einreichen.

Der Vermittler der Busreise muss die Mitteilung dann an den Busreiseveranstalter weiterleiten. Erst wenn das Schreiben beim Veranstalter der Busreise vorliegt, kann die Rücktrittserklärung wirksam werden. Klauseln im Vertrag oder in den AGB, die einen Rücktritt an bestimmte Bedingungen knüpfen, sind nicht zulässig.

Bis zum Beginn der Busreise kann der Reisende also jederzeit zurücktreten. Im Unterschied dazu ist ein Rücktritt, wenn die Busreise bereits begonnen hat, tatsächlich nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Bei einem Rücktritt werden Stornogebühren fällig.

Erklärt der Reisende seinen Rücktritt von der gebuchten Busreise, wird der Reisevertrag rückwirkend storniert. Der Reisende hat dadurch keinen Anspruch mehr darauf, dass der Reiseveranstalter die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt. Umgekehrt kann der Reiseveranstalter auch nicht mehr verlangen, dass der Reisende den vertraglich vereinbarten Reisepreis bezahlt.

Allerdings steht dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung zu. Diese wird in Form von Stornogebühren in Rechnung gestellt. Wie hoch die Stornogebühren ausfällen, ist danach gestaffelt, wie viel Zeit bis zum Reisebeginn verbleibt.

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für eine Stornierung umso höher sind, je kurzfristiger der Rücktritt erklärt wird. Welcher Prozentssatz des Reisepreises als Stornogebühr erhoben wird, ist in aller Regel in den ABG des Reiseveranstalters angegeben.

Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt unter Umständen die Stornogebühren.

Hat der Reisende eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, übernimmt sie die Stornokosten, wenn die Busreise nicht angetreten werden kann. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung kann zusammen mit der Reisebuchung erfolgen, ist aber auch unabhängig davon bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich.

Allerdings zahlt die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten nur dann, wenn der Reisende aus einem Grund zurücktritt, der über die vereinbarten Versicherungsleistungen abgedeckt ist. Zu den üblicherweise abgesicherten Rücktrittsgründen gehören beispielsweise eine plötzliche, schwere Erkrankung, ein Unfall oder der Tod eines nahen Familienangehörigen.

Einige Versicherungen akzeptieren auch einen Rücktritt wegen plötzlicher Arbeitslosigkeit. Hat es sich der Reisende hingegen einfach nur anders überlegt und möchte seinen Urlaub statt der Busreise lieber anders verbringen, wird auch die Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren meist nicht übernehmen.

Der Reisende sollte sich also im Vorfeld darüber informieren, wann seine Reiserücktrittsversicherung einspringt und wann nicht.

Unter bestimmten Umständen kann der Reisende seine gebuchte Busreise aber auch dann kostenfrei stornieren, wenn er keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat. Dies ist dann der Fall, wenn die gebuchte Busreise aufgrund von höherer Gewalt nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann.

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Von höherer Gewalt wird gesprochen, wenn ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis eintritt, das weder der Reiseveranstalter noch der Reisende verschuldetet haben. Beispiele für höhere Gewalt sind Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge oder Maßnahmen der Regierung wie Einreiseverbote. Es reicht aber nicht aus, wenn lediglich das Risiko besteht, dass ein solches Ereignis eintreten könnte.

Vielmehr muss es wahrscheinlich sein, dass das Ereignis zum Zeitpunkt der Reise eintritt oder die Lage bis dahin unverändert gefährlich ist. Vor allem wenn das Auswärtige Amt Reisewarnungen ausspricht, wird sich der Reiseveranstalter aber meist von sich aus mit dem Reisenden in Verbindung setzen und ihm entweder die kostenlose Stornierung oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten.

Die gebuchte Busreise kann auf einen Dritten übertragen werden.

Wenn der Reisende seine gebuchte Busreise nicht antreten kann oder möchte, gibt es neben der Stornierung noch eine weitere Möglichkeit. Er kann die Busreise nämlich auf einen Dritten übertragen. Eigentlich widerspricht eine Weitergabe zwar dem Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen. Für den Reiseveranstalter spielt es aber in aller Regel letztlich keine Rolle, wer konkret an der Reise teilnimmt.

Aus seiner Sicht ist vielmehr entscheidend, dass der Reisebus voll und die vorhandenen Kapazitäten ausgelastet sind. Deshalb lässt es der Gesetzgeber zu, dass sich der Reisende, der die Busreise gebucht hat, von einem Ersatzreisenden vertreten lässt.

Damit die Übertragung des Reisevertrags wirksam werden kann, müssen aber drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1.       Der Vertragspartner muss den Reiseveranstalter über sein Übertragungsverlangen informieren. Der Reisende, der die Busreise gebucht hat, muss dem Reiseveranstalter also mitteilen, dass an seiner Stelle ein anderer teilnimmt. Es reicht nicht aus, wenn der Reisende nur gegenüber seinem Vertreter erklärt, dass dieser die Reise für ihn antreten darf.

2.       Der Reiseveranstalter muss vor Reisebeginn über den Wechsel informiert werden. Der Veranstalter der Busreise muss nämlich die Möglichkeit haben, eine entsprechende Umbuchung vorzunehmen, also beispielsweise den Namen in den Reiseunterlagen zu ändern. Außerdem muss der Reiseveranstalter prüfen können, ob Widerspruchsgründe vorliegen. Hat die Busreise bereits begonnen, kann der Reisende keine Ersatzperson mehr bestimmen, die die Reise für ihn fortsetzt.

3.       Es dürfen keine Widerspruchsgründe vorliegen. Der Gesetzgeber lässt drei Gründe zu, die es rechtfertigen, dass der Reiseveranstalter die Ersatzperson ablehnt. So kann der Reiseveranstalter der Vertragsübertragung widersprechen, wenn für die Reise bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen (beispielsweise vorgeschriebene Impfungen oder eine gewisse körperliche Verfassung) und der Reisevertreter diesen Erfordernissen nicht gerecht wird. Außerdem hat der Reiseveranstalter ein Widerspruchsrecht, wenn die Teilnahme des Ersatzreisenden wegen gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund von behördlichen Anordnungen nicht möglich ist.

Um eine Ersatzperson zu finden, kann sich der Reisende in seinem Familien- und Bekanntenkreis umhören. Er kann die Busreise aber genauso auch im Internet oder per Zeitungsinserat weiterverkaufen. Überträgt der Reisende seine Busreise auf einen Dritten, entfallen die Stornogebühren.

Der Reiseveranstalter kann lediglich Umbuchungsgebühren verlangen, die aber meist nur sehr gering sind. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag zwar auf die Reisevertretung übergehen. Trotzdem haftet der ursprüngliche Vertragspartner gesamtschuldnerisch.

Hintergrund hierzu ist, dass der Reiseveranstalter Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Reisepreis und die durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten hat. Deshalb kann der Reiseveranstalter seinen ursprünglichen Vertragspartner in die Pflicht nehmen, wenn die Busreise noch nicht bezahlt ist und die Reisevertretung die Zahlung verweigert.

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Martin Schuster -Reisekaufmann, Timo Kropp - Reiseveranstalter und Marie Kusche - freiberufliche Reisejournalistin und Backpacker, sowie Christian Gülcan, Betreiber und Redakteur dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Busreisen, Urlaub, Reisezielen und Sehenswürdigkeiten.

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