Die Neuerungen im Pauschalreiserecht ab 2018

Die Neuerungen im Pauschalreiserecht ab 2018

Wer verreisen möchte und seine Reise für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 plant, sollte wissen, welche Änderungen beim Pauschalreiserecht dann gelten.

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Entscheidet sich der Reisende für den Bus als Transportmittel, kann er seine Reise grundsätzlich in zwei verschiedenen Varianten buchen. Die erste Möglichkeit ist eine sogenannte Individualreise.

Bei einer Individualreise stellt sich der Reisende sein Paket selbst zusammen und bucht beispielsweise die Busfahrt, die Unterkunft im Hotel und ein Ausflugspaket jeweils als Einzelleistungen. Und für die Einzelleistungen schließt er jeweils eigenständige Verträge ab. Damit werden das Busunternehmen, das Hotel und der Anbieter der Ausflüge zu den Vertragspartnern des Reisenden.

Die zweite und bei Busreisen öfter genutzte Möglichkeit ist eine Pauschalreise. Bei einer Pauschalreise bucht der Reisende ein Paket, das mindestens zwei Leistungen, also beispielsweise die Busfahrt und die Unterkunft im Hotel, umfasst.

Der Vertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande. Gleichzeitig greift bei einer Pauschalreise das Pauschalreiserecht. Und hier gibt es einige Änderungen. Sie treten zum 1. Juli 2018 in Kraft.

Die folgende Übersicht erklärt die Neuerungen
im Pauschalreiserecht ab 2018:  

 

Der Reisepreis kann nachträglich angehoben werden

Hat der Reisende seine Pauschalreise gebucht und hebt der Reiseveranstalter den Reisepreis nachträglich an, kann der Reisende kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt ist aber, dass sich der Reisepreis um mindestens fünf Prozent erhöht.

Ab dem 1. Juli 2018 wird diese Grenze angehoben. Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag ist dann erst möglich, wenn der Reisepreis im Nachhinein um mindestens acht Prozent steigt.

Liegen zwischen der Buchung und dem Reisebeginn weniger als vier Monate, ist nach bisherigem Recht eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt künftig nicht mehr.

Auch wenn es ab der Buchung bis zum Reiseantritt weniger als vier Monate sind, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis also ab Juli 2018 nachträglich anheben. Allerdings muss der Reiseveranstalter den Reisenden spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn über den höheren Preis informieren.

 

Bei verbundenen Reiseleistungen wird der Pauschalreiseschutz ausgeweitet

Bucht der Reisende eine Pauschalreise, ist er gut abgesichert, wenn vor oder während der Reise Mängel auftreten. Gleiches gilt im Insolvenzfall des Reiseveranstalters. Bei Pannen oder Mängeln hat der Reisende nämlich unter anderem die Möglichkeit, den Reisepreis im Nachhinein zu mindern.

Die Insolvenzabsicherung wiederum, zu der der Reiseveranstalter verpflichtet ist, gewährleistet, dass der Reisende bei einer Pleite des Veranstalters wenigstens sein Geld wiederbekommt. Diese Schutzrechte gelten für jede Pauschalreise, unabhängig davon, ob der Reisende vor Ort in einem Reisebüro oder über eine Online-Plattform bucht.

Anders sieht es aber aus, wenn der Reisende keine Pauschalreise, sondern beispielsweise die Busfahrt plus die Unterkunft im Hotel bucht. Bei solchen Reisen, die sich aus selbst zusammengestellten Bausteinen zusammensetzen, gelten die schützenden Regelungen nämlich meist nicht.

Das wird sich ab Juli 2018 ändern. Durch neue Vorgaben zum verbundenen Online-Buchungsverfahren und zur vermittelten verbundenen Reiseleistung erweitert das Pauschalreiserecht nämlich die Absicherung.

 

Die Regelungen zum verbundenen Online-Buchungsverfahren

Angenommen, der Reisende bucht online eine einzelne Reiseleistung, beispielsweise eine Busfahrt, und schließt dafür einen Vertrag mit dem Anbieter ab. In einem zweiten Schritt bucht der Reisende für dieselbe Reise eine weitere Reiseleistung, beispielsweise die Unterkunft im Hotel. Hat der Anbieter dem Reisenden den zweiten Vertrag vermittelt, gilt der Anbieter als Veranstalter einer Pauschalreise.

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Damit greift dann die Absicherung, die für jede Pauschalreise gilt. Voraussetzung ist aber, dass der Anbieter dem Reisenden Zugriff auf das Verfahren zur Onlinebuchung beim zweiten Anbieter ermöglicht. Außerdem muss der Anbieter den Namen und die E-Mail-Adresse des Reisenden sowie die Angaben zur Zahlung an den zweiten Anbieter weiterleiten.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der zweite Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung für die erste Reiseleistung zustande kommt. Im Fachjargon wird in diesem Zusammenhang auch von einer Click-Through-Buchung gesprochen.

 

Die Regelungen zur vermittelten verbundenen Reiseleistung

Angenommen, der Reisende bucht zwar keine Pauschalreise, schließt in einem Reisebüro oder einem Online-Reiseportal aber einen einzigen Vertrag, der mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise umfasst. Die Zahlung für die gebuchten Reiseleistungen nimmt das Reisebüro oder das Online-Reiseportal, das den Vertrag vermittelt hat, entgegen.

In diesem Fall muss das Reisebüro oder Online-Reiseportal als Vermittler künftig eine eigene Insolvenzabsicherung für die verbundenen Reiseleistungen vorlegen. Außerdem muss der Vermittler dem Reisenden ab Juli 2018 ein Formblatt aushändigen, aus dem hervorgeht, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt.

Hat das Reisebüro oder Online-Reiseportal nur eine verbundene Reiseleistung vermittelt, weist den Reisenden durch das Formblatt darauf aber nicht hin, haftet es automatisch wie der Veranstalter einer Pauschalreise.

 

Bei nachträglichen Leistungsänderungen ist ein Widerspruch nötig

Ab dem 1. Juli 2018 hat der Reiseveranstalter mehr Spielraum, wenn es darum geht, Reiseleistungen im Nachhinein abzuändern. Sieht eine Busreise beispielsweise die Unterkunft in einem bestimmten Hotel vor und tauscht der Reiseveranstalter das zunächst gebuchte Hotel gegen ein anderes Hotel aus, gilt die Änderung als akzeptiert, wenn der Reisende keinen Widerspruch dagegen einlegt.

Ist er mit einer Leistungsänderung nicht einverstanden, muss er also aktiv widersprechen. Andernfalls wird unterstellt, er stimme der Änderung zu.

 

Der Schutz bei Tagesreisen entfällt

Das deutsche Pauschalreiserecht deckt auch Tagesreisen ab. Hatte der Reisende also eine eintätige Busreise gebucht und traten bei dieser Tagesreise Mängel auf, kann der Reisende den Reisepreis nachträglich mindern. Geht der Busreiseveranstalter pleite, kann der Reisende die bereits geleisteten Zahlungen zurückfordern.

Im Zuge einer europaweiten Angleichung wird dieser Schutz bei Tagesreisen nun gekürzt. So sind ab dem 1. Juli 2018 Tagesreisen nur noch dann über das Pauschalreiserecht geschützt, wenn sie mehr als 500 Euro kosten. Eintätige Busreisen bleiben aber in aller Regel deutlich unter der 500-Euro-Marke. Folglich fällt der Schutz praktisch weg.

 

Reisemängel können länger geltend gemacht werden

Pannen und Mängel während der Reise muss der Reisende direkt am Urlaubsort bei der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter melden und dokumentieren. Nach der Rückkehr hat er dann einen Monat lang Zeit, um seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Daran, dass der Reisende die Mängel schon vor Ort anzeigen und protokollieren muss, ändert sich nichts. Die Frist, um Ansprüche geltend zu machen, verlängert sich aber ab dem 1. Juli 2018 von einem Monat auf zwei Jahre.

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Martin Schuster -Reisekaufmann, Timo Kropp - Reiseveranstalter und Marie Kusche - freiberufliche Reisejournalistin und Backpacker, sowie Christian Gülcan, Betreiber und Redakteur dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Busreisen, Urlaub, Reisezielen und Sehenswürdigkeiten.

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