Kleider-Shopping im Urlaub – worauf es zu achten gilt

Kleider-Shopping im Urlaub – worauf es zu achten gilt

Wer eine Reise tut, hat nicht nur etwas zu erzählen, sondern kommt oft auch mit einem prall gefüllten Koffer zurück. Neben landestypischen Souvenirs finden sich darin häufig Kleidungsstücke und Accessoires für sich selbst und als Mitbringsel für die Lieben zu Hause. Schließlich sind Klamotten schöne Erinnerungsstücke, beliebte Geschenke und gerade im Ausland zudem oft deutlich kostengünstiger als hierzulande.

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Seit einigen Jahren gibt es deshalb sogar spezielle Busreisen, die zu den Geschäften, Märkten und Outlets im benachbarten Ausland führen. Aber wie viel Kleider-Shopping im Urlaub ist eigentlich erlaubt und ab wann droht Ärger mit dem Zoll?

Die folgende Übersicht erklärt, worauf es zu achten gilt,
damit die Schnäppchen auch wirklich Schnäppchen bleiben:

Reisen innerhalb der EU

Innerhalb der Europäischen Union gestalten sich Reisen sehr bequem. Ähnlich wie der Personenverkehr unterliegt auch der Warenverkehr mittlerweile nur noch wenigen Beschränkungen. Wer durch eine Fußgängerzone bummelt, über einen Markt schlendert oder in einem Marken-Outlet reihenweise Schnäppchen findet, darf nach Herzenslust zuschlagen. Für Kleidungsstücke und Accessoires gibt es nämlich prinzipiell keine Höchstgrenzen.

Voraussetzung ist allerdings, dass die gekauften Sachen für den Eigenbedarf bestimmt sind. Gegen das eine oder andere Geschenk wird der Zoll sicherlich ebenfalls nichts einzuwenden haben. Problematisch kann es allerdings werden, wenn der Reisende in großen Mengen für seine Familie und die Freunde einkauft.

Freigrenzen gelten generell nur für Waren, die für den eigenen Gebrauch gekauft und eingeführt werden. Waren, die für andere bestimmt sind, die weiterverkauft werden sollen oder mit denen ein gewerblicher Handel beabsichtigt wird, sind zollpflichtig. Klare Grenzen zu ziehen, ist in diesem Zusammenhang nicht ganz so einfach.

Kontrolliert der Zoll das Gepäck und befinden sich in dem Koffer zehn Jeanshosen in unterschiedlichen Größen, 20 Exemplare eines T-Shirts oder 30 identische Halstücher, dürfte es allerdings schwer werden, den Zoll davon zu überzeugen, dass diese Kleidung für den Eigengebrauch bestimmt sind.

Der Zoll wird vermutlich eher davon ausgehen, dass diese Waren für die Weitergabe an Dritte oder für den Handel damit gekauft wurden. In diesem Fall werden dann zum einen die Einfuhrabgaben und zum anderen ein Strafzuschlag in gleicher Höhe fällig.

Markenware und Fälschungen

Innerhalb der EU spielt es im Prinzip keine Rolle, ob der Reisende Markenartikel oder kostengünstige Imitate kauft, solange die Sachen für ihn selbst sind. Selbst bei einer offensichtlichen Fälschung greift der Zoll nicht ein, wenn sich der Reisende eine Jeans, ein T-Shirt, einen Pulli, eine hübsche Handtasche oder eine chice Armbanduhr gönnt. Gibt es jedoch Anhaltspunkte für ein kommerzielles Interesse, droht Ärger.

Ein Anhaltspunkt für einen geplanten Weiterverkauf könnte dann vorliegen, wenn der Reisende ähnliche Kleidungsstücke in größerer Stückzahl oder ein identisches Kleidungsstück in unterschiedlichen Größen in seinem Koffer hat.

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Unterstellt der Zoll, dass der Reisende mit den Artikeln handeln wollte, kann er die Ware beschlagnahmen und zusätzlich dazu ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 143 Markengesetz einleiten. Möglicherweise kommen außerdem eine kostenintensive Abmahnung und schlimmstenfalls eine Schadensersatzklage des Originalherstellers dazu.

Reisen außerhalb der EU

Führt die Reise in ein Nicht-EU-Land, sollte der Reisende beim Einkaufen an die Reisefreigrenzen denken. Bei einer Busreise dürfen die Einkäufe des Reisenden die Grenze von 300 Euro nicht überschreiten.

Die gleiche Grenze gilt auch dann, wenn die Rückreise nach Deutschland per Bahn oder mit dem Auto erfolgt. Reist der Urlauber per Flugzeug oder Schiff nach Deutschland ein, dürfen seine Einkäufe einen Wert von maximal 430 Euro haben. Diese Freigrenzen gelten übrigens unabhängig davon, ob der Reisende Markenartikel oder Plagiate für den Eigengebrauch gekauft hat. Übersteigen die Einkäufe die Wertgrenzen, muss der Reisende seine Waren anmelden und die entsprechenden Einfuhrabgaben bezahlen.

Tut er dies nicht und wird er erwischt, kommt zu den Einfuhrgaben ein Zuschlag in gleicher Höhe als Strafe dazu. Zudem kann eine Strafanzeige drohen. Grundsätzlich sollte der Reisende daher den Wert seiner Einkäufe im Blick behalten und die Kaufbelege sammeln. Kann er nämlich nicht belegen, wie viel er für seine Einkäufe ausgegeben hat, ermittelt der Zoll die Preise und berechnet auf dieser Grundlage die Abgaben und die Strafe.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass es innerhalb des Zollgebiets der EU ein paar Gebiete gibt, für die Sonderregelungen gelten. Zu diesen Gebieten gehören beispielsweise die Kanarischen Inseln, Åland, Berg Athos und Helgoland. Im Hinblick auf die Mengen und die Wertgrenzen werden die steuerlichen Sondergebiete wie Nicht-EU-Länder behandelt.

Mit anderen Ländern wiederum bestehen sogenannte Präferenzabkommen. Diese Abkommen haben etwas geringere Abgaben bei der Einfuhr von Waren zur Folge. Präferenzabkommen bestehen unter anderem mit den meisten Mittelmeerländern, mit einigen westlichen Balkanländern und mit den EFTA-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz.

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Martin Schuster -Reisekaufmann, Timo Kropp - Reiseveranstalter und Marie Kusche - freiberufliche Reisejournalistin und Backpacker, sowie Christian Gülcan, Betreiber und Redakteur dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Busreisen, Urlaub, Reisezielen und Sehenswürdigkeiten.

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