Mindestteilnehmerzahl bei einer Busreise – 5 Fragen

Mindestteilnehmerzahl bei einer Busreise – 5 Fragen

In den meisten Reisebeschreibungen findet sich der Hinweis, dass die Reise erst ab einer bestimmten Mindestteilnehmerzahl durchgeführt wird. Doch was bedeutet dieser Hinweis? Wer legt die Teilnehmerzahl fest?

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Und was ist, wenn nicht genügend Leute die Busreise buchen?

Hier sind fünf Fragen rund um die Mindestteilnehmerzahl bei einer Busreise:

 

Frage Nr. 1: Warum gibt es überhaupt eine Mindestteilnehmerzahl?

Für eine Busreise wird zunächst einmal ein entsprechender Reisebus benötigt. Außerdem muss der Reiseveranstalter ein Kontingent an Hotelzimmern reservieren und die Verpflegung mit dem Hotel vereinbaren. Beinhaltet das Reiseprogramm Ausflüge, Veranstaltungen oder sportliche Aktivitäten, müssen beispielsweise Eintrittskarten organisiert, Genehmigungen eingeholt, kundige Reiseleiter gebucht und eventuell besondere Gerätschaften bereitgestellt werden.

Die einzelnen Reiseleistungen bringen also jeweils Kosten mit sich. Und diese Kostenfaktoren führen in der Summe dazu, dass eine Busreise erst ab einer bestimmten Anzahl an Reisenden wirtschaftlich ist.

Aus diesem Grund legen die Busreiseveranstalter eine Mindestteilnehmerzahl fest. Dabei beziffert die Mindestteilnehmerzahl die Anzahl an Reisenden, die mindestens an der Busreise teilnehmen müssen. Für einzelne Ausflüge oder Aktivitäten im Rahmen der Busreise gilt oft ebenfalls eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl.

 

Frage Nr. 2: Wie wird die Mindestteilnehmerzahl festgelegt?

Der jeweilige Veranstalter der Busreise rechnet aus, ab wann eine Busreise wirtschaftlich durchgeführt werden kann. Auf Basis dieser Berechnung legt er die Mindestteilnehmerzahl fest. Bei Busreisen bewegt sie sich üblicherweise in einem Bereich zwischen 15 und 25 Personen. Mindestens so viele Reisende müssen die Busreise also buchen, damit sie durchgeführt wird.

Welche Mindestteilnehmerzahl für eine Busreise gilt, ist zum einen in der Beschreibung der Reise angegeben. Zum anderen wird der Reisende in der Reisebestätigung meist noch einmal auf die Mindestteilnehmerzahl hingewiesen.

Und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) findet sich oft auch eine entsprechende Angabe. Diese Angaben sind übrigens unbedingt notwendig. Denn wenn der Reiseveranstalter die Mindestteilnehmerzahl nicht beziffert, kann er die Reise später nicht absagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.

 

Frage Nr. 3: Was ist, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird?

Buchen nicht genügend Personen die Busreise, kann der Busreiseveranstalter die Reise absagen. Allerdings muss er sich dieses Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehalten haben. Der Grund hierfür ist folgender: Durch die Buchung der Reise kommt ein Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande. An diesen Vertrag sind beide Seiten grundsätzlich gebunden.

Der Reiseveranstalter ist also dazu verpflichtet, die Busreise wie vereinbart durchzuführen. Im Gegenzug ist der Reisende dazu verpflichtet, den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen. Einen geschlossenen Vertrag einseitig aufzuheben, ist nicht so einfach möglich. Wenn sich der Reiseveranstalter vorbehalten will, die Busreise abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, muss er sich diese Möglichkeit deshalb vertraglich vorbehalten. Dies erfolgt üblicherweise durch eine Klausel in den AGB oder im Reisevertrag, die als Rücktritts- oder Absagevorbehalt tituliert ist.

In dieser Klausel erklärt der Reiseveranstalter, dass er die Durchführung der gebuchten Busreise absagen kann, wenn die festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Außerdem steht in der Klausel meist, bis wann der Reiseveranstalter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann und wie es in diesem Fall weitergeht.

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Gibt er Reiseveranstalter einen Prospekt oder einen Reisekatalog heraus, muss er bereits darin die Mindestteilnehmerzahl für die Reise angeben. Außerdem muss schon im Prospekt oder im Reisekatalog stehen, bis wann der Reisende spätestens darüber informiert wird, dass seine gebuchte Busreise nicht stattfindet. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV.

 

Frage Nr. 4: Welche Folgen hat die Absage für den Reisenden?

Stellt der Reiseveranstalter fest, dass er die Busreise nicht durchführen kann, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss er den Reisenden darüber informieren. Sobald die Entscheidung feststeht, muss die Mitteilung umgehend erfolgen. Spätestens bis zu dem Stichtag, den sich der Reiseveranstalter für eine Absage vorbehalten hat, muss der Reisende aber auf jeden Fall informiert sein. Bei Busreisen bewegt sich dieser Stichtag meist in einem Bereich zwischen 28 und 14 Tagen vor dem geplanten Reisebeginn.

Sagt der Veranstalter die Reise ab, wird er dem Reisenden oft zusammen mit der Absage verschiedene Alternativreisen anbieten. Dabei können die Ersatzreisen im gleichen Zeitraum stattfinden, aber zu einem anderen Reiseziel führen, oder das gebuchte Reiseziel zu einem anderen Zeitpunkt ansteuern.

Unabhängig von den Vorschlägen des Reiseveranstalters kann sich der Reisende aber auch selbst eine gleichwertige Reise aussuchen und vom Reiseveranstalter verlangen, dass er ihm die Teilnahme daran ermöglicht. Kommt für den Reisenden keine Alternativreise in Frage, kann er vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall bekommt er den bereits bezahlten Reisepreis vollständig zurück. Diese Regelungen ergeben sich aus § 651a Abs. 5 BGB.

Weitere Ansprüche, beispielsweise Schadensersatz, kann der Reisende nicht geltend machen. Denn weil sich der Reiseveranstalter die Absage der Reise bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ausdrücklich vorbehalten hatte, musste der Reisende damit rechnen, dass dieser Fall auch tatsächlich eintreten kann.

 

Frage Nr. 5: Was ist, wenn die Busreise stattfindet, obwohl die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde?

Aus wirtschaftlichen Gründen wird eine Busreise normalerweise abgesagt, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Aber das muss nicht immer so sein. Der Reiseveranstalter kann sich also durchaus dazu entschließen, die Busreise trotzdem durchzuführen. In diesem Fall kann der Reisende weder kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten noch den Reisepreis mindern.

Das haben mehrere Gerichte so entschieden (z.B. Az. 3 C 453/01, Amtsgericht Idstein Taunus oder Az. 30 C 762/01-71, Amtsgericht Frankfurt a. M.). Als Begründung führten die Richter aus, dass es sich bei der Mindestteilnehmerzahl um keine zugesicherte Eigenschaft oder Leistung der gebuchten Reise handelt. Die Mindestteilnehmerzahl stellt lediglich sicher, dass der Reiseveranstalter zu einer Reiseabsage berechtigt ist, wenn die festgelegte Teilnehmerzahl nicht zustande kommt.

Im Umkehrschluss heißt das aber nicht, dass der Reiseveranstalter die Reise absagen muss, wenn die Zahl nicht erreicht wird. Damit es hier nicht zu Missverständnissen kommt, findet sich in den AGB einiger Reiseveranstalter der Hinweis, dass sie sich vorbehalten, die Reise auch in einer kleineren Reisegruppe durchzuführen. Und vielen Reisenden dürfte es sogar durchaus recht sein, wenn der Bus nicht ganz voll ist.

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Martin Schuster -Reisekaufmann, Timo Kropp - Reiseveranstalter und Marie Kusche - freiberufliche Reisejournalistin und Backpacker, sowie Christian Gülcan, Betreiber und Redakteur dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Busreisen, Urlaub, Reisezielen und Sehenswürdigkeiten.

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