Unfreiwillig schwarzgefahren: Wann die Strafe bezahlt werden muss und wann nicht

Unfreiwillig schwarzgefahren: Wann die Strafe bezahlt werden muss und wann nicht

Seit August 2015 werden 60 Euro fällig, wenn ein Fahrgast ein öffentliches Verkehrsmittel nutzt und ohne gültigen Fahrschein erwischt wird. Die neuen Beförderungsbedingungen gelten für alle öffentlichen Verkehrsmittel, für Züge also genauso wie für Straßenbahnen, U-Bahnen und Busse.

Steigt der Fahrgast ein, obwohl er genau weiß, dass er kein Ticket hat, muss er die Strafe natürlich bezahlen. Allerdings kann es durchaus passieren, dass ein Fahrgast unfreiwillig zum Schwarzfahrer wird. In diesem Fall kann er Einspruch gegen das sogenannte erhöhte Beförderungsentgelt einlegen. Aber wann lohnt sich ein Einspruch?

 Die folgende Übersicht erklärt, wann die Strafe bezahlt werden muss und wann nicht:

Unfreiwillig schwarzgefahren, weil der Fahrkartenautomat kaputt war

Gibt es nur einen Fahrkartenautomat und ist dieser defekt, so dass der Fahrgast keine Möglichkeit hat, eine Fahrkarte zu kaufen, muss er keine Strafe bezahlen. Gleiches gilt, wenn der Fahrkartenentwerter kaputt ist und der Fahrgast sein Ticket deshalb nicht entwerten kann. Allerdings kommt der Fahrgast nur dann um eine Strafe herum, wenn er tatsächlich keine Fahrkarte kaufen oder sein Ticket nicht entwerten konnte.

Gibt es neben dem defekten Automaten noch weitere Automaten oder sind Schalter geöffnet, ist der Fahrgast dazu verpflichtet, sich dort eine Fahrkarte zu besorgen. Steigt der Fahrgast während seiner Fahrt um, muss er an der Umsteigestelle versuchen, eine Fahrkarte zu bekommen oder sein Ticket zu entwerten.

Grundsätzlich sollte sich der Fahrgast die Uhrzeit, den Standort und die Nummer des defekten Gerätes notieren. Außerdem sollte er den Fahrer oder den Zugbegleiter darüber informieren, dass er wegen des Defekts kein gültiges oder entwertetes Ticket hat. So hat er einen Nachweis und kommt seiner Pflicht nach.

Dies gilt insbesondere dann, wenn an den Türen oder im Eingangsbereich des Verkehrsmittels darauf hingewiesen wird, dass der Einstieg nur mit gültigem Ticket erlaubt ist, weil im Verkehrsmittel keine Fahrkarten gekauft werden können.

Unfreiwillig schwarzgefahren, weil der falsche Tarif gewählt wurde

Hat sich der Fahrgast bei einem Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens nach dem richtigen Tarif erkundigt und dabei eine falsche Auskunft erhalten, muss er die Strafe grundsätzlich nicht bezahlen. Allerdings sollte der Fahrgast belegen können, dass er tatsächlich aufgrund der falschen Auskunft nicht das richtige Ticket gekauft hat.

Sofern nicht offensichtlich ist, dass die Fahrkarte am Schalter ausgestellt wurde, sollte sich der Fahrgast deshalb sicherheitshalber den Namen des Mitarbeiters notieren, der ihn beraten hat. Hat der Fahrgast seine Fahrkarte am Automaten gekauft, kann er auf die Kulanz des Verkehrsunternehmens hoffen. Allerdings muss der Fahrgast dann glaubhaft und nachvollziehbar erklären können, warum es ihm nicht gelungen ist, den richtigen Tarif zu ermitteln.

Eine Fahrkarte kann auch dadurch ungültig werden, dass das Verkehrsunternehmen seine Tarife erhöht. In diesem Fall können Fahrkarten, die vor der Tarifänderung gekauft wurden, während einer Übergangsfrist meist noch genutzt werden.

Bei einigen Verkehrsunternehmen müssen die alten Tickets aber gegen aktuelle Fahrkarten eingetauscht werden. Wie lange die Übergangsfrist andauert, sollte der Fahrgast beim jeweiligen Verkehrsunternehmen erfragen. Ist die Übergangsfrist abgelaufen, ist die Fahrkarte auf jeden Fall ungültig und die Strafe wird fällig.

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Unfreiwillig schwarzgefahren, weil das Ticket vergessen oder verloren wurde

Kann der Fahrgast kein gültiges Ticket vorweisen, wird ihm das erhöhte Beförderungsentgelt bei einer Kontrolle grundsätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrgast ein Ticket gekauft, es aber vergessen oder verloren hat.

Ob es bei der Strafe bleibt, hängt von der Art der Fahrkarte ab. Hat der Fahrgast eine Fahrkarte, die auf seinen Namen ausgestellt ist, kann er das Ticket nachträglich beim Verkehrsunternehmen vorlegen. In diesem Fall muss er nur eine geringe Bearbeitungsgebühr bezahlen, die 60 Euro Strafe aber nicht.

Allerdings muss er das Vorzeigen seiner Fahrkarte innerhalb der Frist, die auf dem Zahlschein angegeben ist, nachholen. Ist die Frist abgelaufen, wird die Strafe fällig.

Handelt es sich um ein übertragbares Ticket, also eine Fahrkarte ohne Namen des Fahrtberechtigten, ist kein nachträgliches Vorlegen möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Einzelfahrkarte, eine Fahrkarte für mehrere Fahrten oder um eine Monatskarte handelt. Außerdem ist es egal, ob der Fahrgast seine Fahrkarte zu Hause vergessen oder irgendwo verloren hat. Hat der Fahrgast nur eine unpersönliche, übertragbare Fahrkarte, die er bei der Kontrolle nicht vorzeigen kann, muss er die Strafe bezahlen.

Unfreiwillig schwarzgefahren, weil ein Ticket nicht ausgelesen werden kann

Immer mehr Dauerfahrkarten sind mit einem Chip ausgestattet. Außerdem besteht bei vielen Verkehrsunternehmen inzwischen die Möglichkeit, seine Fahrkarte online zu kaufen und auszudrucken.

Nun kann es aber passieren, dass eine Fahrkarte mit Chip oder ein selbstausgedrucktes Ticket nicht ausgelesen werden kann. Da der Kontrolleur dadurch nicht feststellen kann, ob die Fahrkarte gültig ist, wird in aller Regel das erhöhte Beförderungsentgelt in Rechnung gestellt. Der Fahrgast sollte sich in diesem Fall an das Verkehrsunternehmen wenden, bei dem er seine Fahrkarte gekauft hat.

Die Bescheinigung dieses Verkehrsunternehmens kann er dann bei dem Verkehrsunternehmen vorlegen, das die Strafe verlangt. Normalerweise wird auf die Strafe verzichtet, wenn der Nachweis über die Gültigkeit des Tickets vorliegt.

Worauf es bei einem Einspruch zu achten gilt

Möchte sich der Fahrgast gegen die Strafe wehren, kann er Einspruch beim jeweiligen Verkehrsunternehmen einlegen. An wen der Einspruch zu richten ist, steht auf dem Zahlschein, den der Fahrgast vom Kontrolleur bekommt.

Auf dem Zahlschein ist auch die Frist angegeben, die bei einem Einspruch eingehalten werden muss. Dabei beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Kontrolle stattgefunden hat. In seinem Einspruch sollte der Fahrgast zum einen das Aktenzeichen angegeben, das auf dem Zahlschein steht. Zum anderen sollte er begründen, warum er mit dem erhöhten Beförderungsentgelt nicht einverstanden ist. Kann er Nachweise vorlegen, sollte er diese natürlich hinzufügen.

Bleibt das Verkehrsunternehmen bei seiner Forderung, kann sich der Fahrgast an eine Schlichtungsstelle werden. Welche Schlichtungsstelle der richtige Ansprechpartner ist, lässt sich beispielsweise unter https://www.fahrgastrechte.info/ in Erfahrung bringen. Das Einschalten einer Schlichtungsstelle verursacht keine Kosten. Gerichtlich gegen die Ablehnung des Einspruchs vorzugehen, lohnt sich hingegen allein schon aus Kostengründen in aller Regel nicht.

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Martin Schuster -Reisekaufmann, Timo Kropp - Reiseveranstalter und Marie Kusche - freiberufliche Reisejournalistin und Backpacker, sowie Christian Gülcan, Betreiber und Redakteur dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Busreisen, Urlaub, Reisezielen und Sehenswürdigkeiten.

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