Dürfen Busse an Haltestellen überholt werden?
„Wie verhalte ich mich richtig, wenn ein Bus an einer Haltestelle hält und die Warnblinkanlage eingeschaltet hat?“ Für viele Autofahrer:innen dürfte diese Frage interessant sein. Denn jede Bushaltestelle birgt mögliche Gefahrensituationen. Tatsächlich gelten spezielle Regelungen für alle Fahrzeuge und auch für den Gegenverkehr.
Inhalt
Dürfen Busse an Haltestellen überholt werden?
Wenn es um das richtige Verhalten im Zusammenhang mit Bussen an Haltestellen geht, spielen mehrere Faktoren eine Rolle:
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Fährt der Bus oder steht er?
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Ist das Warnblinklicht eingeschaltet?
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Wann ist es erlaubt, in Schrittgeschwindigkeit vorbeizufahren, und wann gilt ein Überholverbot?
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Für welche Busse gelten die Regelungen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) überhaupt?
Grundsätzlich gilt, dass Fahrzeuge an einem Bus vorbeifahren dürfen, wenn dieser kein Warnblinklicht eingeschaltet hat. Allerdings muss dabei immer ein angemessener Abstand eingehalten werden.
Alle weiteren Regelungen zum Verhalten an der Bushaltestelle richten sich danach, ob der Bus in Bewegung ist oder ob er hält. Die genauen Vorschriften stehen in § 20 StVO.
Darin heißt es:
- (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
- (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
- (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
- (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
- (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
- (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
Schrittgeschwindigkeit ist Pflicht!
Die Regelungen aus der StVO gelten für Omnibusse des Linienverkehrs und für gekennzeichnete Schulbusse. Es geht also um die öffentlichen Verkehrsmittel. Reisebusse oder privat betriebene Busse sind davon nicht betroffen.
Setzt ein Linien- oder Schulbus den Warnblinker und hält er an einer Haltestelle an, dürfen Autofahrer:innen vorsichtig und aufmerksam daran vorbeifahren. Das gilt sowohl für die Fahrzeuge in der Fahrtrichtung des Busses als auch für den Gegenverkehr.
Besondere Vorsicht ist natürlich immer dann geboten, wenn Fahrgäste in den Bus einsteigen oder ihn verlassen. Um niemanden zu gefährden, ist in Fahrtrichtung des Busses nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Außerdem muss ein ausreichend großer Abstand eingehalten werden.
Besteht auch nur die geringste Gefahr, müssen sich Autofahrer:innen gedulden und auf ihrer Fahrbahn warten. Vor allem bei Schulbussen ist sehr wichtig, Vorsicht walten zu lassen und Abstand zu halten.
Denn Kinder achten oft nicht auf den Verkehr oder können Situationen, Geschwindigkeiten und Abstände noch nicht richtig einschätzen und laufen einfach auf die Straße.
Um die Sicherheit von Kindern im Straßenverkehr zu gewährleisten, müssen also die erwachsenen Verkehrsteilnehmer:innen mitdenken.
Überholverbot bei fahrendem Bus mit Warnblinker
An einem stehenden Bus dürfen Fahrzeuge vorsichtig, in Schrittgeschwindigkeit und mit ausreichend Abstand vorbeifahren. Das gilt unabhängig davon, ob die Warnblinkanlage eingeschaltet ist oder nicht. Hintergrund hierzu ist, dass der Warnblinker nicht an allen Haltestellen vorgeschrieben ist.
Nur an bestimmten Bushaltestellen müssen Busse den Warnblinker aktivieren, wenn sie sich der Haltestelle nähern oder Fahrgäste ein- und aussteigen.
Anders sieht es aber aus, wenn der Bus noch fährt. Sobald der Busfahrer während der Fahrt das Warnblinklicht einschaltet, gilt ein Überholverbot. Der Bus darf dann von keinem Verkehrsteilnehmer mehr überholt werden.
Ein Vorbeifahren ist auch dann tabu, wenn der Bus wieder anfährt. In diesem Fall hat er nämlich Vorrang und alle Autofahrer:innen müssen anhalten. Diese Vorschrift soll einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs gewährleisten und dazu beitragen, dass die Fahrpläne eingehalten werden können.
Für die Praxis bedeutet das, dass Autofahrer:innen den Bussen ermöglichen müssen, sich in den fließenden Verkehr einzufädeln.
Das heißt aber nicht, dass der Busfahrer nach einem kurzen Blinken einfach sofort losfahren darf. Die übrigen Verkehrsteilnehmer:innen müssen klar erkennen können, dass der Bus seine Fahrt fortsetzen möchte. Außerdem muss natürlich auch der Busfahrer den Verkehr im Blick haben.
Was passiert bei einer Missachtung der Regeln?
Halten Autofahrer:innen die Vorschriften an Bushaltestellen nicht ein, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.
Steht ein Bus an der Haltestelle und fährt ein Auto schneller als in Schrittgeschwindigkeit vorbei, droht ein Verwarngeld von 15 Euro.
Deutlich höher fällt die Strafe aus, wenn ein Verkehrsteilnehmer das Überholverbot ignoriert oder bei seinem Überholvorgang Fahrgäste behindert oder sogar gefährdet. In diesem Fall sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 70 Euro und einen Punkt in Flensburg vor.
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Thema: Dürfen Busse an Haltestellen überholt werden?
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