Achtung Kaffeefahrten – so lassen sich Stolpersteine bei Fehlkäufen vermeiden
Eigentlich klingen die Angebote für Tagesausflüge richtig gut: Ein bequemer Reisebus holt die Reisenden an bestimmten Treffpunkten ab und wenn die Reisegruppe komplett ist, werden eine interessante Stadt oder ein schönes Erholungsgebiet angesteuert.
Vor Ort wird die eine oder andere Sehenswürdigkeit besichtigt, danach geht’s in ein Wirtshaus oder einen Saal, wo ein kostenloses Mittagessen oder Kaffee und Kuchen serviert werden. Oft dürfen sich die Reisenden auch noch über ein kleines Gratisgeschenk als Reiseandenken freuen.
Die gesamte Ausflugsfahrt kostet nur ein paar Euro. Nicht selten hat die Sache aber einen Haken, nämlich die Verkaufsveranstaltung, an der die Reisenden teilnehmen müssen.
Wie sich die typischen Stolpersteine bei Fehlkäufen vermeiden lassen und worauf es sonst noch zu achten gilt, erklärt die folgende Übersicht:
Inhalt
Kaufverträge auf Kaffeefahrten können widerrufen werden.
Die sogenannten Kaffeefahrten sind vor allem bei Senioren sehr beliebt. Schließlich bieten die organisierten Tagesausflüge die Möglichkeit, für kleines Geld schöne Städte und Gegenden zu besuchen und vielleicht sogar neue Bekanntschaften zu machen. Neben der Fahrt und dem Ausflugsprogramm ist meist auch die Verpflegung vor Ort im Preis inbegriffen.
Manchmal wird ein ganzes Mittagessen serviert, manchmal gibt es nur Kaffee und Kuchen. Letztere Variante hat den Tagesauflügen übrigens ihren Namen “Kaffeefahrt” eingebracht. In dem Saal, in den die Reisenden zum Essen einkehren, findet meist auch eine Verkaufsveranstaltung statt und üblicherweise ist die Teilnahme daran verpflichtend.
An sich wäre die Verkaufsveranstaltung zwar vielleicht ein lästiges Übel auf dem ansonsten ansprechenden Ausflugsprogramm, aber letztlich kein Problem – wären da nicht die sehr gut geschulten Verkäufer. Sie können die Ware meist so gut präsentieren und so geschickt bewerben, dass sich so mancher Ausflügler dazu hinreißen lässt, die Magnetdecke, das Sprudelbad, die Nahrungsergänzungsmittel, die Kochtöpfe oder den Besteckkasten zu kaufen oder gleich eine ganze Reise zu buchen.
Zu Hause kommt dann jedoch nicht selten das böse Erwachen: Der Ausflügler stellt fest, dass er das vermeintliche Schnäppchen im Handel sehr viel günstiger bekommen würde, dass die angeblich so hochwertige Ware billigste Importware ist oder dass er das Produkt eigentlich überhaupt nicht braucht. Grundsätzlich hat der Ausflügler in diesem Fall die Möglichkeit, den Kaufvertrag zu widerrufen.
Der Gesetzgeber räumt bei Vertragsabschlüssen auf Freizeitveranstaltungen, zu denen auch Kaffeefahrten gehören, nicht nur das gesetzliche Widerrufsrecht ein. Stattdessen geht er sogar von einer erhöhten Überrumpelungsgefahr aus und leitet daraus ein besonderes Schutzbedürfnis ab. Für den Ausflügler heißt das, dass er den geschlossenen Kaufvertrag rückgängig machen kann.
Dieses Widerrufsrecht gilt für alle Kaffeefahrten, die von einem deutschen Unternehmen veranstaltet und in Deutschland beworben wurden. Ob die Ausflugsfahrt zu einem Ziel in Deutschland oder im Ausland führte, spielt keine Rolle. Eine Ausnahme besteht allerdings bei den sogenannten Bagatellgeschäften. Hierbei handelt es sich um Käufe von Waren, die weniger kosten als 40 Euro und direkt vor Ort bar bezahlt wurden. Bagatellgeschäfte können nicht widerrufen werden.
Die Widerrufsfristen müssen eingehalten werden.
Ein wirksamer Widerruf des Kaufvertrags ist jedoch nur innerhalb der Widerrufsfrist möglich. Maßgeblich dafür, wann diese Frist beginnt, ist wiederum der Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung.
Wurde der Ausflügler bereits vor und während seiner Unterschrift unter den Kaufvertrag über sein Widerrufsrecht informiert, kann er seinen Widerruf innerhalb von zwei Wochen erklären. Gründe für seinen Rücktritt muss er dabei nicht angeben. Es reicht aus, wenn er den Vertragspartner informiert oder die Ware einfach zurückschickt. Wurde der Ausflügler erst nach Vertragsabschluss über die Möglichkeit eines Widerrufs informiert, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.
Wurde der Ausflügler gar nicht über sein Widerrufsrecht belehrt oder war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann er zeitlich unbefristet vom Vertrag zurücktreten. Diese Regelungen gelten allerdings nur noch bis Ende Mai 2014. Ab Juni gelten in der gesamten EU einheitliche Widerrufsregeln.
Die beiden wichtigsten Änderungen bestehen dann darin, dass es zum einen nicht mehr ausreicht, die Ware einfach zurückzuschicken. Stattdessen muss der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich erklären. Zum anderen verkürzt sich die maximale Widerrufsfrist bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung auf ein Jahr und 14 Tage.
So lassen sich Stolpersteine bei Fehlkäufen auf Kaffeefahrten vermeiden.
Der beste und effektivste Tipp für Ausflügler lautet, die Tagesfahrt einfach zu genießen und die leidige Verkaufsveranstaltung über sich ergehen zu lassen, aber nichts zu kaufen. Wer sich schon im Vorfeld klarmacht, dass die beworbenen Produkte in den meisten Fällen völlig überteuert und oft von minderer Qualität sind, wird sich nicht so schnell zu einem Kauf überreden lassen.
Lässt sich der Ausflügler trotz allem hinreißen, sollte er unbedingt darauf bestehen, dass ihm der Verkäufer direkt eine Durchschrift des Kaufvertrags aushändigt. Wichtig dabei sind dann zwei Punkte. Zum einen sollte der Ausflügler darauf achten, dass im Kaufvertrag das aktuelle Tagesdatum eingetragen ist.
Der Ausflügler sollte auf keinen Fall einen Vertrag ohne oder mit zurückdatiertem Datum unterschreiben. Zum anderen ist wichtig, dass der Vertragspartner gut leserlich mit dem korrekten Firmennamen und der vollständigen Adresse benannt ist. Es ist nicht zulässig, wenn der Vertragspartner nur eine Postfachadresse nennt.
Vorsicht ist zudem geboten, wenn sich der angebliche Firmensitz im Ausland befindet. Seinen Widerruf sollte der Ausflügler dann per Einschreiben mit Rückschein an den Vertragspartner schicken. Im Ernstfall kann es nämlich wichtig sein, dass der Ausflügler einen Nachweis für seinen fristgerechten Widerruf hat. Der Vertragspartner ist im Gegenzug verpflichtet, den geschlossenen Kaufvertrag rückgängig zu machen und die bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten.
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Thema: Kaffeefahrten – Stolpersteine bei Fehlkäufen vermeiden
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