Wann greift eine Reiserücktrittskostenversicherung?

Wann greift eine Reiserücktrittskostenversicherung?

Die Vorfreude auf den bevorstehenden Urlaub ist groß und an eine Erkrankung, einen Unfall oder Streitigkeiten mit dem Reiseveranstalter möchte eigentlich niemand denken. Doch oft wird eine Reise lange im Voraus gebucht. Und in der Zwischenzeit kann viel passieren. Wird es dann unmöglich, die Reise anzutreten, hoffen viele auf die Reiserücktrittskostenversicherung.

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Wann greift eine Reiserücktrittskostenversicherung

Schließlich haben sie diese Versicherung extra abgeschlossen, um das Risiko, dass der Urlaub platzt, abzusichern. Doch die Versicherung springt nicht immer ein.

Wann greift eine Reiserücktrittskostenversicherung?

Kann die gebuchte Busreise nicht wie geplant angetreten werden, hat der Urlauber zwar die Möglichkeit, seine Teilnahme zu stornieren. Allerdings muss er dann in aller Regel Stornokosten bezahlen.

Und die Stornokosten sind umso höher, je weniger Zeit bis zum Reisetermin verbleibt. Das liegt daran, dass dem Reiseveranstalter dann auch weniger Möglichkeiten bleiben, um die freien Plätze noch anderweitig zu vergeben.

Hat der Urlauber eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, springt sie ein und bezahlt die anfallenden Stornogebühren. Die Versicherung greift also in erster Linie, wenn der Urlauber die gebuchte Reise nicht antreten kann.

Daneben gibt es noch einen anderen Fall, in dem die Versicherung die Kosten erstattet. Nämlich dann, wenn der Urlauber während der Reise krank wird oder einen schweren Unfall hat und deshalb seinen Aufenthalt am Urlaubsort verlängern muss.

Die Mehrkosten, die durch die verspätete Rückkehr entstehen, übernimmt die Versicherung.

Aber:

Voraussetzung dafür, dass die Reiserücktrittskostenversicherung eine Leistung erbringt, ist immer, dass der Grund für den Nichtantritt der Reise versichert ist. Und genau das kann zum Stolperstein werden. Denn nicht alle Gründe, die den Urlauber von seiner Reise abhalten, sind im Versicherungsumfang enthalten.

Abgesichert sind in den meisten Policen folgende Vorkommnisse:

  • Todesfall in der Familie (wobei der Verwandtschaftsgrad je nach Versicherer unterschiedlich sein kann)

  • schwerer Unfall

  • plötzliche und unerwartete schwere Erkrankung

  • nicht vorhersehbare Komplikationen bei einer Schwangerschaft und bei einer Unverträglichkeit von einer vorgeschriebenen Impfung

  • Bruch einer Prothese, Lockerung eines implantierten Gelenks und Spende oder Empfang eines Organs

  • erhebliche Schäden am Eigentum, beispielsweise nach einem Brand oder einem Einbruch

  • Jobverlust wegen einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung

  • Antritt einer neuer Arbeitsstelle nach vorhergehender Arbeitslosigkeit

  • Wiederholung einer wichtigen Prüfung bei Schülern und Studenten, die in die Reisezeit fällt

Generell ist sehr wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu lesen. Denn mitunter sind zum Beispiel bestimmte Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wer ist über eine Reiserücktrittskostenversicherung abgesichert?

Der Versicherungsschutz der Reiserücktrittskostenversicherung schließt zum einen den Urlauber als Versicherungsnehmer ein. Zum anderen sind die sogenannten Risikopersonen abgesichert.

Dazu zählen der Ehegatte oder Lebenspartner, die Angehörigen des Urlaubers und die Angehörigen des Partners. Für die Risikopersonen greift der Versicherungsschutz, wenn sie die Reise zusammen mit dem Urlauber gebucht haben.

Zusätzlich dazu gibt es noch ein paar andere Personengruppen, die mit abgesichert sind. Dazu gehören zum Beispiel minderjährige Kinder, die zu Hause bleiben, oder Angehörige, die pflegebedürftig sind und betreut werden müssen.

Wie muss der Versicherte vorgehen, wenn er die Versicherung in Anspruch nehmen will?

Zeichnet sich ab, dass der Urlauber die Reise absagen und die Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen muss, sollte er die Versicherung umgehend darüber informieren. Gleichzeitig muss er die gebuchte Reise stornieren.

In aller Regel wird die Versicherung dann einen Nachweis fordern, der den Grund für den Rücktritt belegt. Das kann zum Beispiel ein ärztliches Attest im Fall einer Erkrankung oder eine Kopie der Sterbeurkunde bei einem Todesfall sein.

Ist der Rücktrittsgrund abgesichert, erstattet die Versicherung die Stornokosten. Die Grenze für die Leistungen liegt bei der Versicherungssumme, die vertraglich vereinbart war. Außerdem muss der Urlauber oft eine gewisse Selbstbeteiligung übernehmen. Wichtig beim Vertragsabschluss ist deshalb, darauf zu achten, dass die Versicherungssumme dem Reisepreis entspricht und die Selbstbeteiligung nicht allzu hoch ist.

Wie teuer die Versicherung insgesamt ist, richtet sich nach dem Reisepreis, dem Umfang des Versicherungsschutzes und meist auch nach dem Alter des Urlaubers. Verreist er regelmäßig, kann es sich lohnen, einen Jahresvertrag abzuschließen. Dadurch sind alle Reisen innerhalb des Jahres abgesichert.

Was gilt in Fällen wie jüngst der Corona-Pandemie?

Im Fall einer Pandemie, wie sie das Coronavirus ausgelöst hat, gelten ein paar Besonderheiten. Wir erklären die Regelungen am Beispiel des Coronavirus.

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Die gleichen Regeln greifen aber auch bei anderen Vorkommnissen wie zum Beispiel anderen Krankheitswellen, Naturkatastrophen, Terroranschlägen oder politischen Unruhen im Reiseland.

Rücktritt wegen einer Infektion

Hat sich der Urlauber mit dem Virus infiziert, liegt eine unerwartete und schwere Erkrankung vor. Der Rücktritt von der Reise ist damit durch die Versicherung abgedeckt. Vorausgesetzt, Pandemie-Erkrankungen sind vom Leistungsumfang nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Ist der Urlauber von einer Quarantäne-Maßnahme betroffen, ohne dass bei ihm eine Infektion nachgewiesen wurde, erbringt die Reiserücktrittskostenversicherung in aller Regel keine Leistung. Das gilt unabhängig davon, ob der Urlauber in Deutschland oder im Reiseland in Quarantäne muss.

Storno wegen einer Reisewarnung

Spricht das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung aus, kann eine Reise auf Basis der gesetzlichen Regelungen kostenfrei storniert werden. In solchen Fällen bieten aber auch die Reiseveranstalter meist von sich aus an, kostenlos von der Reise zurückzutreten oder umzubuchen.

Greifen die gesetzlichen Regelungen im Fall einer offiziellen Reisewarnung nicht, muss der Urlauber selbst für die Stornokosten aufkommen. Die Reiserücktrittsversicherung erbringt keine Leistung. Sie sichert nur eine Erkrankung des Urlaubers und die vertraglich vereinbarten Gründe ab.

Absage wegen Kurzarbeit oder Jobverlust

Möchte der Urlauber die gebuchte Reise nicht antreten, weil er seinen Job verloren hat oder in Kurzarbeit ist, kann es sein, dass die Versicherung einspringt. Hier kommt es darauf an, ob solche Gründe in den Versicherungsbedingungen eingeschlossen sind.

Erstattung der Beiträge für andere Reiseversicherungen

Wird eine Reise wegen der aktuellen Entwicklungen abgesagt, fällt die Grundlage von einigen Reiseversicherungen weg. Das gilt zum Beispiel für eine Reisekrankenversicherung, eine Reisegepäckversicherung oder eine Reiseabbruchversicherung.

Hat der Urlauber solche Versicherungen nur für die eine Reise abgeschlossen und findet diese nun nicht statt, kann er die Beiträge dafür vom Versicherer zurückfordern.

Die Reiserücktrittsversicherung läuft ab dem Tag, an dem sie abgeschlossen wurde. Wird die Reise zwischenzeitlich abgesagt, kann der Urlauber eine anteilige Erstattung der Prämie geltend machen. Und zwar für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis zur Absage. Denn in dieser Zeit bestand ja der Versicherungsschutz.

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Martin Schuster -Reisekaufmann, Timo Kropp - Reiseveranstalter und Marie Kusche - freiberufliche Reisejournalistin und Backpacker, sowie Christian Gülcan, Betreiber und Redakteur dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Busreisen, Urlaub, Reisezielen und Sehenswürdigkeiten.

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