Übersicht: einige typische Reisemängel,
die eine Reisepreisminderung rechtfertigen
Viele freuen sich das ganze Jahr über auf ihren Urlaub und dementsprechend groß ist die Enttäuschung, wenn der Urlaub den Erwartungen so gar nicht gerecht wird. Oft fängt dabei alles noch schön und vielversprechend an.
So ist der Reisebus pünktlich am vereinbarten Treffpunkt, der freundliche Busfahrer verstaut die Koffer und der Reisegast kann sich entspannt in seinem sauberen und bequemen Sitz zurücklehnen. Bei der Ankunft im Hotel kann aber mitunter das böse Erwachen folgen.
Nun trifft den Reiseveranstalter natürlich keine Schuld, wenn sich der Reisegast das Hotel, das Reiseziel oder die Umgebung anders vorgestellt hat. Aber es gibt durchaus einige typische Reisemängel, die der Urlaubsgast so nicht hinnehmen muss. Insgesamt urteilen deutsche Richter recht verbraucherfreundlich, wenn es um Reisemängel geht.
Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich tatsächlich um einen Reisemangel handelt. Bei der Beurteilung kann sich der Reisegast grundsätzlich an dem orientieren, was ihm im Reiseprospekt versprochen wurde und was er gebucht hat.
Stellt er Abweichungen fest, die seine Urlaubsstimmung deutlich trüben, sollte er den Reiseleiter oder die Hotelleitung unmittelbar und noch vor Ort darauf hinweisen, am besten schriftlich und zusätzlich mit Beweisfotos. Alternativ kann er sich auch per E-Mail oder Fax an den Reiseveranstalter wenden. Spätestens einen Monat nach der Rückkehr muss der Reisegast seine Beschwerde dann beim Reiseveranstalter einreichen.
In seinem Schreiben sollte er die Reisemängel genau beschreiben, sofern möglich mit Fotos, Videoaufnahmen oder Zeugenaussagen belegen und eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises fordern. Konkrete Zahlen muss er dabei aber nicht nennen. In den meisten Fällen wird der Reiseveranstalter bei berechtigten Beschwerden eine finanzielle Entschädigung anbieten. Diese kann der Reisegast dann mit der sogenannten Frankfurter Tabelle vergleichen, die typische Reisemängel und deren maximale Minderungssätze nennt.
Bietet der Reiseveranstalter lediglich eine deutlich geringere Entschädigung, kann sich der Reisegast an eine Schlichtungsstelle wenden oder seine Ansprüche einklagen. Letzteres lohnt sich jedoch allein schon aus Kostengründen in den meisten Fällen nicht. Nun wird sich so mancher aber vermutlich fragen, was denn typische Reisemängel sind, die eine Reisepreisminderung rechtfertigen.
Hier einige in der Übersicht:
Inhalt
Abgewohntes, schmutziges Hotelzimmer
Natürlich kann es sein, dass der Einrichtungsstil des Hotelzimmers nicht so ganz den persönlichen Geschmack des Reisegastes trifft. Ein Reisemangel liegt aber dann vor, wenn das Hotelzimmer abgewohnt oder verdreckt ist. Durchgelegene Matratzen, rostige Armaturen im Badezimmer oder Möbel, die bei bloßem Hinsehen schon auseinanderzufallen drohen, muss niemand hinnehmen.
Grundsätzlich gilt, dass das Hotelzimmer der gebuchten Kategorie entsprechen muss. Etwas anders sieht es aus, wenn das Hotelzimmer schmutzig ist. Hier muss der Reisegast dem Hotelpersonal zunächst die Möglichkeit einräumen, die Verschmutzungen zu beseitigen. Teilt sich der Reisegast sein Zimmer oder auch den Speisesaal hingegen mit allerlei Ungeziefer, kann er den Reisepreis mindern.
Mini-Zimmer
Hat der Reisegast laut Prospekt ein großes, geräumiges Zimmer gebucht, bei dem womöglich sogar die Quadratmeterzahl genannt wurde, muss er sich nicht damit abfinden, wenn er in einem Zimmer untergebracht wird, das bestenfalls die Größe einer Abstellkammer hat.
Auch hier gilt wieder, dass die Angaben im Prospekt verbindlich sind.
Schimmel oder defekte Toilette
Schimmel sieht nicht nur unschön aus, sondern kann sich sehr negativ auf die Gesundheit auswirken. Daher rechtfertigt Schimmelbefall im Hotelzimmer prinzipiell immer eine Minderung des Reisepreises. Wie hoch die Erstattung ausfällt, hängt jedoch vom Ausmaß des Schimmelbefalls ab.
Aus diesem Grund sollte der Reisegast immer Beweisfotos aufnehmen, wenn er eine Reisepreisminderung wegen Schimmel geltend machen möchte. Ebenfalls mit einer Erstattung kann der Reisegast rechnen, wenn er die Toilette in seinem Hotelzimmer nicht nutzen kann, beispielsweise weil die Klospülung nicht funktioniert.
Einen solchen Mangel sollte der Reisegast der Hotelleitung sofort melden und nach seiner Rückkehr kann er für jeden Tag, an dem die Toilette nicht instand gesetzt war, einen Teil des Tagesreisepreises zurückverlangen.
Klimaanlage
Die Klimaanlage gehört zu den häufigsten Reisemängeln, für die eine Reisepreisminderung geltend gemacht wird. Hat der Reisegast ein Zimmer mit Klimaanlage gebucht, muss das Zimmer dann auch tatsächlich mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
Ist die Klimaanlage laut Prospekt sogar individuell steuerbar, muss auch dies der Fall sein. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Klimaanlage oder auch eine Heizung nicht ausdrücklich erwähnt waren. In diesem Fall kann sich der Reisegast nämlich nicht darüber beschweren, wenn diese fehlen, auch wenn sie aus seiner Sicht vielleicht notwendig wären.
Baulärm und Baustelle
Ebenfalls ein häufiger Grund für Reisepreisminderungen ist Baulärm. Natürlich ist es überaus ärgerlich, wenn die Urlaubsidylle durch Betonmischer, Presslufthammer und Bauschuttstaub gestört wird. Aber hier wird eine gewisse Toleranz erwartet, denn irgendwann müssen Hotels, Straßen, Cafés und Geschäfte schließlich gebaut werden.
Zudem finden sich oft versteckte Hinweise in den Prospekten, beispielsweise wenn von jungen, aufstrebenden Ferienregionen die Rede ist. Nicht hinnehmen muss der Reisegast Baulärm allerdings vor sechs Uhr morgens, in den Abendstunden und nachts. Anders ist es außerdem, wenn der Reisegast in einem Hotel landet, das gerade noch gebaut wird.
Der Reisegast kann schließlich nichts dafür, dass die Bauarbeiten länger gedauert haben als geplant und das Hotel bereits eröffnet wurde, obwohl es noch nicht fertig gestellt ist. In diesem Fall hat der Reisende durchaus gute Chancen, einen Teil des Reisepreises wiederzubekommen.
Schlechtes Essen
Natürlich schmeckt das Essen im Urlaub etwas anders als zu Hause und weder die Hotelküche noch den Reiseveranstalter trifft eine Schuld, wenn dem Urlauber die landestypische Küche nicht mundet. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Essen tatsächlich ungenießbar ist, beispielsweise weil die Hygiene zu wünschen lässt oder verdorbene Lebensmittel verkocht wurden.
Solches Essen muss der Reisegast natürlich nicht akzeptieren und sollte allein schon seiner Gesundheit zuliebe im Zweifel besser darauf verzichten. Der Reisegast sollte sich umgehend an die Hotelleitung wenden und auf hygienisch einwandfreies Essen ohne Keime bestehen.
Zudem sollte er den Reiseveranstalter kontaktieren, um möglichst noch vor Ort eine Lösung zu finden.
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Thema: Übersicht – einige typische Reisemängel, die eine Reisepreisminderung rechtfertigen
Übersicht:
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